Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat am 16. Oktober 2026 entschieden:
Die Humboldt-Universität (HU) muss ihren Beschäftigten die Hauptstadtzulage zahlen.
Damit bestätigt das Gericht das Urteil der ersten Instanz – ein weiterer wichtiger Erfolg für die Beschäftigten der Berliner Hochschulen!
Die HU hatte gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin Berufung eingelegt – ohne Erfolg. Auch das Landesarbeitsgericht hat nun bestätigt, dass die Hochschule zur Zahlung verpflichtet ist. Eine Revision wurde nicht zugelassen. Die HU könnte allerdings noch versuchen, mit einer Nichtzulassungsbeschwerde eine Revision zu erreichen.
ver.di forderte heute in einer ersten Reaktion die HU auf, die Hauptstadtzulage jetzt unverzüglich und rückwirkend auszuzahlen. Die Beschäftigten haben lange genug auf ihr Geld gewartet!
Was bedeutet das für uns an der BHT?
Das
Mitglied der ver.di BHT
Leben in der Hauptstadt
ist inzwischen besonders teuer,
das belastet uns Beschäftigte
erheblich!
Es ist für uns
Null nachvollziehbar,
warum die Zulage
Beamten und Landesbeschäftigten
bezahlt, uns aber
weiter vorenthalten wird?
Betriebsgruppe
Das Präsidium der BHT hatte sich 2025 leider entschieden, gerichtlich gegen die Anwendung des Tarifvertrags zur Hauptstadtzulage vorzugehen, statt tarifgemäß die Hauptstadtzulage pünktlich auszuzahlen. Bereits im Februar 2026 hatte das Arbeitsgericht Berlin die Klage der BHT und weiterer Hochschulen abgewiesen.
Wie wir hören haben die Hochschulen-Leitungen, entgegen mündlicher Zusagen an die Gewerkschaften, sich erneut gegen die Auszahlung entschieden, und gegen die Urteile Berufung eingelegt. Diese Berufung der HU wurde jetzt entschieden.
Am 18. Februar 2027 wird das Landesarbeitsgericht über die Berufung der BHT und weiterer Hochschulen verhandeln.
Die Entscheidung zur HU ist ein wichtiges Signal für dieses Verfahren und stärkt unsere Forderung nach der Hauptstadtzulage für alle anspruchsberechtigten Hochschulbeschäftigten.
Der neue Senat muss endlich die Finanzierung sicherstellen!
Die Hauptstadtzulage darf nicht zulasten der ohnehin durch massive Kürzungen belasteten Hochschulhaushalte gehen.
ver.di fordert deshalb, dass das Land Berlin den Hochschulen die notwendigen Mittel für die Auszahlung zur Verfügung stellt.
Wir als ver.di-Betriebsgruppe der BHT fordern: Schluss mit der Verzögerung! Die Hauptstadtzulage muss endlich auch an den Berliner Hochschulen gezahlt werden – rückwirkend und ohne weitere Verzögerungen!
FAQ: Was müssen Beschäftigte der BHT jetzt wissen?
§
Wichtiger Hinweis:
Wir teilen unser bestes Wissen zum Thema.
Beitrag und FAQ ersetzen keine anwaltliche Beratung, und stellen auch keine Rechtsberatung dar.
Wie hoch ist die Hauptstadtzulage?
Die Hauptstadtzulage beträgt für anspruchsberechtigte Vollzeitbeschäftigte bis zu 150 Euro monatlich, bei Teilzeitbeschäftigten entsprechend anteilig.
Sie muss nach dem aktuellen TV-L Tarifvertrag rückwirkend ab dem 1. April 2025 gezahlt werden.
Muss ich meine Ansprüche geltend machen?
Die BHT-Präsidentin hat am 15. Mai 2025 schriftlich erklärt, dass die Hochschule im Streit um die Hauptstadtzulage auf die sechsmonatige Ausschlussfrist nach § 37 TV-L verzichtet.
Damit sollen Ansprüche auf die Hauptstadtzulage auch ohne individuelle Geltendmachung erhalten bleiben.
Das sollte nach unserem Verständnis auch für Verzugszinsen gelten. Unsere Gewerkschaftssekretärin hat den Mitgliedern zur Sicherheit eine explizite Geltendmachung an die Dienststelle nahelegt.
Ich habe bereits eine Geltendmachung verschickt. Muss ich etwas tun?
Grundsätzlich nein. Wer unsere Muster-Geltendmachung verwendet hat, hat darin auch ausdrücklich Verzugszinsen gefordert.
Bewahrt das Schreiben und möglichst einen Nachweis über dessen Eingang bei der Personalabteilung gut auf!
Ich habe bisher keine Geltendmachung verschickt. Was sollte ich tun?
Wir haben vorsorglich Geltendmachungen eingereicht, auch um mögliche Ansprüche auf Verzugszinsen abzusichern.
Unsere Muster-Geltendmachung enthält bereits die entsprechende Formulierung. Wer diese nicht mehr hat, schickt uns eine kurze Mail, wir schicken sie zu.
Nach unserem Verständnis, könnte eine jetzt abgeschickte Geltendmachung zumindest helfen, die Zinsansprüche rückwirkend für die letzten 6 Monate zusätzlich abzusichern. Wer eine verbindliche Antwort sucht, fragt die ver.di Rechtsberatung. (Rechtsberatung gibt es ab Eintritt, anwaltlichen Rechtsschutz vor Gericht nach der Wartefrist)
Bekomme ich zusätzlich Verzugszinsen?
Wir denken ja! Bei verspäteter Zahlung können nach TV-L gesetzliche Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz entstehen.
Das Bundesarbeitsgericht hat in einem Urteil vom 19. Februar 2026 (8 AZR 76/25) wichtige Grundsätze zur Verzinsung verspätet gezahlter Entgeltansprüche nach TV-L bestätigt.
Wir haben unseren Mitgliedern die Geltendmachung empfohlen, da sie nach unserem Rechtsverständnis keinesfalls schadet, und bestenfalls die Chancen auf Auszahlung inklusive Zinsen erhöht.
Weitere Informationen:
- ver.di-Betriebsgruppe BHT – Hauptstadtzulage
- Bundesarbeitsgericht: Urteil zu Verzugszinsen vom 19.02.2026
Grundlage:
Presseinformation Nr. 203 von ver.di Berlin-Brandenburg vom 16.10.2026,
ver.di-Mitgliederinformation vom 16.10.2026 (per emai)
und Erklärung der BHT-Präsidentin vom 15.05.2025.

