Erkrankung mit COVID-19 am Arbeitsplatz – Informationen für Beschäftigte

Das ver.di Ressort Arbeitsmarkt- und Sozialpolitik hat einen aktualisierten Flyer zum Umgang mit COVID-19 Erkrankungen am Arbeitsplatz herausgebracht. Wir zitieren die Nachricht für Euch vollständig:

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

eine COVID-19-Erkrankung am Arbeitsplatz kann einen Versicherungsfall der gesetzlichen Unfallversicherung darstellen, für deren Bearbeitung die Berufsgenossenschaften oder Unfallkassen zuständig sind.

ver.di setzt sich dafür ein, dass COVID-19 als Berufskrankheit anerkannt wird und zwar nicht nur bei medizinischen und pflegerischen Tätigkeiten.

Bei Beschäftigten, die durch ihre Tätigkeit am Arbeitsplatz mit COVID-19 erkranken, sollte unbedingt eine Meldung an den zuständigen Unfallversicherungsträger erfolgen. Die Arbeitgeber haben gem. § 193 Abs. 2 SGB VII und § 16 BioStoffV hier eine Anzeigepflicht, wenn Anhaltspunkte für eine Berufserkrankung vorliegen. Dies wird jedoch häufig nicht vorgenommen bei Betrieben und Einrichtungen, die nicht zum Gesundheitsdienst, der Wohlfahrtspflege und Laboratorien gehören. Dies mit der Begründung, dass COVID-19 nur in ausgewählten Bereichen eine Anerkennung als Berufskrankheit erhält.

Die Meldung kann deshalb auch von den Beschäftigten selbst vorgenommen werden.

Da es immer noch keine wissenschaftlichen Erkenntnisse über COVID-19 und deren (Langzeit-)Folgeerkrankungen gibt, ist es umso wichtiger, die Meldungen vorzunehmen.

In unseren beiden Flyern – eine Kurz- und eine Langversion – haben wir daher die wichtigsten Informationen für die Beschäftigten zusammengetragen.

(Hervorhebungen durch uns)

 

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Beitragsbild von MaximeUtopix auf Pixabay. Vielen Dank!