Zeiterfassung: Ein-/Ausbuchen im Streik

Die kürzliche E-Mail der Personalabteilung zur Zeiterfassung bei Streiks war nach unserem Verständnis nicht richtig, das vorgesehene Software-Verfahren war nach Auskunft des Personalrats auch nicht mitbestimmt, und sollte daher nicht benutzt werden.

Beschäftigte müssen sich nicht aktiv bei der Dienststelle „abmelden“, wenn sie an einem Streik teilnehmen.

Die Dienststelle ist verpflichtet, Streikzeiten korrekt zu erfassen und die Abwesenheit über die Vorgesetzten festzustellen, oder alternativ bei den Mitarbeitenden individuell abzufragen. Eine Last-Umkehr, alle Beschäftigten per Anweisung zu einer Streik-Erklärung zu zwingen, ist nach unserem Rechtsverständnis eindeutig unzulässig.

Wir empfehlen folgendes Vorgehen:

Bei Arbeit vor und nach dem Streik:

  1. Bei Dienststart normal in die Zeiterfassung einbuchen
  2. Zum Zeitpunkt der Streikaufnahme den Arbeitsplatz verlassen und am Streik teilnehmen
  3. Nach Streikende an den Arbeitsplatz zurückkehren
  4. Bei Dienstende regulär aus der Zeiterfassung ausbuchen.

Bei Streik ab Dienstbeginn bis Dienstende:

  1. Morgens zum Streik begeben
  2. Am Abend von zuhause oder am nächsten Tag in der Dienststelle im Web-Interface die Streikzeit wie normale Arbeitszeit nacherfassen.
    WICHTIG: Keine Überstunden! Überstunden sind im Streik nicht möglich, also keinesfalls mehr als die normale Soll-Zeit erfassen. Kürzere Zeiten sind natürlich möglich.

Weitere Informationen:

verdi-bht.de Beitrag zur Zeiterfassung von 2023, inkl. Handreichung von ver.di

Fragen und Antworten:

Darf ich an Streiks teilnehmen?
Wenn Du an der BHT als Angestellte*r beschäftigt bist, und ver.di oder GEW die Beschäftigten zum Streik aufrufen, darfst Du an diesem Tag streiken.
Beamte dürfen nach Grundgesetz nicht streiken, sie können nur in der Freizeit protestieren.

Muss ich Streiks Vorgesetzten oder der Dienststelle ankündigen oder mit ihnen absprechen?
Nein. Das würde die Ziele von Streiks ggf. auch unterlaufen, und Streiks den Überraschungseffekt nehmen. In Bereichen, in denen Leib & Leben oder kritische Infrastruktur durch Streik bedroht sind, kann das Präsidium an die aufrufenden Gewerkschaften herantreten um einen Notdienst zu vereinbaren.

Muss ich im Nachhinein mitteilen, dass ich an einem Streik teilgenommen habe?
Nein, manchmal ja.
Du musst nicht von Dir aus mitteilen, dass Du gestreikt hast. Weder in der Zeiterfassung, noch per Fragebogen oder als Antwort auf eine Rundmail an alle.
Wirst Du von Deinem Vorgesetzten oder der Dienststelle einzeln angesprochen und gefragt, z.B. warum Du am Streiktag nicht anwesend warst, musst Du wahrheitsgemäß antworten. Denn nach Streikende kann der Arbeitgeber im Bedarfsfall von Dir zu Abrechnungszwecken eine Klarstellung Deiner Streikbeteiligung und des zeitlichen Umfangs der Streikbeteiligung verlangen.

Darf die Dienststelle mir Lohn und Arbeitszeit für Streikzeiten abziehen? Was ist Streikgeld?
Nach Feststellung der Streikteilnahme durch die Dienststelle darf sie den Lohn für die Zeit, nicht aber die gebuchte Arbeitszeit abziehen.
Alle Gewerkschaftsmitglieder erhalten zum Ausgleich Streikgeld. Hast Du Streikgeld erhalten, aber die Dienststelle zieht die Streikzeit nicht vom Lohn ab, bist Du verpflichtet das Streikgeld zurückzuzahlen.

Dürfen mir für Streikteilnahme darüber hinaus Nachteile entstehen?
Eindeutig nein. Würden Dir solche angedroht oder angedeutet, wende Dich unbedingt an die Rechtsberatung Deiner Gewerkschaft/Deine Betriebsgruppe, den Personalrat, oder ggf. einen Anwalt.
In der Privatwirtschaft kommt das verzeinzelt vor, im öffentlichen Dienst wäre es absolut unüblich.

Kann ich in der Freizeit streiken, z.B. indem ich mich nicht einbuche / Urlaub nehme / Zeiten nicht nachtrage?
Nein, streiken kannst Du nur im Dienst. In der Freizeit kannst Du an Protesten teilnehmen, aber nicht streiken – Streik ist per Definition immer in der Arbeitszeit.

Juristische Hinweise

Wir geben unser Rechtsverständnis auf Basis der Beratung wieder, die wir als ver.di Betriebsgruppe von unserer Rechtsberatung erhalten haben. Hinweise der Betriebsgruppe stellen keine Rechtsberatung dar, im Zweifelsfall können wir unseren Mitgliedern gern Kontakt zur ver.di Rechtsberatung vermitteln.